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  1. REGELWERK
  2. Roleplay Regeln

Gewalt

§1 Hochnehmen von Personen

  • Zum Hochnehmen von Personen muss ein triftiger RP-Hintergrund vorliegen. Das Hochnehmen aus reinem Geldmangel oder ohne RP-Kontext ist kein legitimer Grund.

§1.1 Ununterbrochenes Hochnehmen

  • Das ununterbrochene Hochnehmen von Personen ist verboten. Es muss eine angemessene RP-Pause zwischen den Aktionen bestehen.

§1.2 Hochnehmen nach Bewusstlosigkeit

  • Das Hochnehmen von Personen, die bewusstlos waren und von einem Mediziner wiederbelebt wurden, ist erlaubt, sofern ein triftiger RP-Hintergrund besteht. Denkt daran, dass ihr auch hier einen legitimen Grund benötigt.

§1.3 Umgang mit Waffen beim Hochnehmen

  • Waffen dürfen während einer RP-Situation nur dann weggeworfen werden, wenn dies ausdrücklich gesagt wird. Gefesselte Personen können und dürfen keine Waffen wegwerfen.

§2 Schusswaffengebrauch

  • Schusswaffen sollten nicht bei jeder Kleinigkeit zum Einsatz kommen. Eure stärkste Waffe ist immer noch euer Mundwerk. Der Gebrauch von Schusswaffen sollte immer gut überlegt und RP-konform sein.

§3 Leichenschändung

  • Leichenschändung ist strengstens verboten und wird hart bestraft.

§3.1 Interaktion mit Leichen

  • Jegliches Interagieren mit Leichen ist verboten und gilt als Leichenschändung. Dazu gehören Aktionen wie das Spucken auf die Leiche, Beleidigungen, das Abspielen von Musik oder Provokationen jeglicher Art.

§4 Take Hostage (/th)

  • Der Befehl „Take Hostage“ (/th) darf nur im Kontext einer Geiselnahme verwendet werden. Die betreffende Person muss vorher mit einer Waffe bedroht worden sein, bevor der Befehl ausgeführt wird.

§5 Hochnehmen von Staatsfraktionsmitgliedern

  • Staatsfraktionsmitgliedern dürfen während ihrer Dienstzeit keine Waffen, Aufsätze oder illegale Substanzen abgenommen werden. Eine Ausnahme bilden hierbei illegale Güter, die jederzeit konfisziert werden dürfen.

§6 Durchsuchen von Bewusstlosen

  • Das Durchsuchen von bewusstlosen Personen ist strengstens verboten.

§7 Umgang mit Leichen

  • Das Verstecken oder unnötige Herumtragen von bewusstlosen Personen ist strengstens untersagt.

§8 Gefesselte Personen

  • Gefesselte Personen dürfen unter keinen Umständen umgebracht werden. Sollte die gefesselte Person jedoch den Eindruck erwecken, ihr Leben nicht zu schützen (z.B. durch Fluchtversuche, Beleidigungen oder Missachtung von Forderungen), darf sie erschossen werden.

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Last updated 9 months ago